Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgabenkatalog

Paragraph 3,

Die Aufgaben des NHM sind:

  1. Ziffer eins
    den Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren und nach sammlungspolitischen Schwerpunkten und Zielsetzungen zu erweitern und zu ergänzen. Dazu gehören konservatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen zur Aufbewahrung und Präsentation der Objekte;
  2. Ziffer 2
    die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen, wozu unter anderem auch Inventarführung und Dokumentation zählen;
  3. Ziffer 3
    im Rahmen der Forschungsschwerpunkte und -zielsetzungen des NHM wissenschaftliche Forschungen und Beratungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben;
  4. Ziffer 4
    die Forschungsergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  5. Ziffer 5
    am nationalen und internationalen Fachdiskurs aktiv teilzunehmen im Wege des Austausches von Forschungsergebnissen sowie der Beteiligung an Einzelprojekten und wissenschaftlichen Kooperationen mit entsprechenden Forschungseinrichtungen, Museen und Universitäten im In- und Ausland;
  6. Ziffer 6
    die Sammlungsschwerpunkte im Schaubereich in einen naturund/oder kulturgeschichtlichen Kontext zu stellen, um deren Besonderheiten, Qualität und Vielfalt - auch außerhalb der ständigen Schausammlungen - zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;
  7. Ziffer 7
    Ort einer lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und naturgeschichtlichen Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie zeitgemäßen ökologischen Fragestellungen zu werden und insbesondere mit Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und der Erwachsenenbildung zusammenzuarbeiten;
  8. Ziffer 8
    den Museumsbetrieb sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen und in Zusammenarbeit mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern sowie durch eigene Aktivitäten den Eigendeckungsbeitrag nachhaltig zu erhöhen; Sponsorenverträge oder Zuwendungen, welche die Glaubwürdigkeit des Museums in Umweltfragen mindern oder die wissenschaftliche Meinungsfreiheit beeinträchtigen könnten, sind nicht zu akzeptieren;
  9. Ziffer 9
    das NHM in das Bewusstsein seines Umfeldes einzubinden und darauf hinzuwirken, dass das NHM nicht nur als Ort der Wissenschaft und Forschung aufgefasst wird, sondern auch als Ort der Begegnung aller Altersgruppen und Bildungsschichten der Gesellschaft;
  10. Ziffer 10
    das Erscheinungsbild des Museums als Dokument der Würde und Wertschätzung der Natur sicherzustellen.

Schlagworte

Forschungszielsetzung, Inland

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037954