Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

1. Der wissenschaftliche Bereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Forschungs- und Sammlungsbereich wird von administrativen und organisatorischen Aufgaben weitgehend entlastet. Die Konzentration der zuständigen Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren sowie ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen (Kustoden und Restauratoren) vor allem auf Inventarisierung, wissenschaftliche Bearbeitung und Präsentation des Sammlungsbestandes sowie Veröffentlichungen wird durch die Auslagerung von nicht-wissenschaftlichen Aufgaben in bereits bestehende oder neu zu schaffende Abteilungen erleichtert.
  2. Absatz 2,Die Forschung am NHM erfolgt in dem in Paragraphen 2 und 3 vorgegebenen Rahmen. Sie wird von Wissenschaftlern wahrgenommen, die entweder dem NHM angehören oder zur Durchführung einzelner Forschungsvorhaben für einen begrenzten Zeitraum für das NHM tätig sind. Die Forschungsvorhaben sind naturgeschichtlicher, archäologischer, historischer oder sonst einschlägiger Art und betreffen vor allem die Sammlungsobjekte des NHM, insbesondere ihre Herkunft, Erschließung, Rezeption und Wirkungsgeschichte, ihre natur- und kulturgeschichtliche Einordnung sowie ihren Zusammenhang mit der Geschichte des NHM und seiner Sammlungen. Besondere Bedeutung kommt der Aufarbeitung der Sammlungsbestände in Form wissenschaftlicher Publikationen zu. Die Forschungsschwerpunkte und -ziele des NHM gemäß Paragraph 3, Absatz 3, werden in ein- oder mehrjährigen Forschungsprogrammen festgelegt. Diese sind von den zuständigen Abteilungsdirektorinnen/Abteilungsdirektoren im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Personal zu entwerfen und mit dem entsprechenden Budget- und Zeitplan in jährlich aktualisierter Form der Geschäftsführung zur Genehmigung vorzulegen. Die Programme sind regelmäßig zu evaluieren. Die Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprogrammen sowie die Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderungseinrichtungen ist anzustreben.
  3. Absatz 3,Bei wissenschaftlichen Untersuchungen, Publikationen und Leihgaben für Ausstellungen ist das NHM an erster, die entsprechende Abteilung an zweiter Stelle zu nennen.
  4. Absatz 4,Aufgaben der einzelnen Abteilungen sind insbesondere die Erweiterung, Analyse, Aufarbeitung, Beschreibung, Klassifizierung, Entschlüsselung, wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation der einzelnen Sammlungsobjekte beziehungsweise zusammenhängender Sammlungsteile nach zeitgemäßen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden.
  5. Absatz 5,Die Abteilungsdirektorinnen und die Abteilungsdirektoren des NHM werden nach Ausschreibung und Anhörung des Betriebsrates von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bestellt.
  6. Absatz 6,Der Sammlungsbestand des NHM ist in den Inventaren der wissenschaftlichen Abteilungen verzeichnet. Verantwortlich für Inventarisierung, Dokumentation und Standortverzeichnis ist die jeweilige Abteilungsdirektorin/der jeweilige Abteilungsdirektor. Veränderungen im Standortverzeichnis oder Gesamtinventar des NHM, sei es durch Verlust (Diebstahl) oder Beschädigung, sind der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Abteilungen können aus organisatorischen Gründen in Sammlungen mit definierten Räumen und zugeordnetem Personal gegliedert sein. Diese Sammlungen können aus organisatorischen, personellen und/oder wirtschaftlichen Gründen nach Befassung der Versammlung des wissenschaftlichen Personals gemäß Paragraph 15, sowie des Betriebsrates zusammengelegt oder neu gegründet und unter die Leitung einer Abteilungsdirektorin/eines Abteilungsdirektors gestellt werden.
  8. Absatz 8,Die wissenschaftlichen Abteilungen führen Verzeichnisse über die in den Sammlungen aufbewahrten, aber nicht im Eigentum des NHM stehenden Objekte.
  9. Absatz 9,Die Gestaltung attraktiver und informativer Schaubereiche in Abstimmung mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und in Kooperation mit der Abteilung für Ausstellung und Bildung gehört zu den Pflichten der wissenschaftlichen Abteilungen. Dabei ist auch auf die Relevanz für Schulwesen, Erwachsenenbildung und Kulturtourismus Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsführung kann die Kompetenz zur Gestaltung der Schaubereiche an sich ziehen.

Schlagworte

Forschungsbereich, Forschungsziel, Budgetplan

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037957