Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2. Supportbereich

Abteilung für Ausstellung und Bildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abteilung für Ausstellung und Bildung ist für die Ausstellungsorganisation sowie für das Führungswesen in den Schausammlungen und im Sonder- und Ausstellungsbereich des NHM zuständig, auch für Ausstellungen in anderen Räumlichkeiten, Museen oder Ausstellungshäusern innerhalb oder außerhalb Österreichs. Entscheidungen über Leihgaben aus den Sammlungen des NHM fallen grundsätzlich in die Verantwortlichkeit der Abteilungsdirektorinnen und Abteilungsdirektoren. Im Falle eines Konfliktes zwischen der für die Sammlung zuständigen Abteilung und der Abteilung für Ausstellung und Bildung entscheidet die/der Geschäftsführer/in.
  2. Absatz 2,Der Abteilung für Ausstellung und Bildung obliegt es, mit der Museumspädagogik für ausreichend geschultes Führungspersonal ebenso zu sorgen, wie für eine termin- und öffentlichkeitsgerechte Durchführung von qualitätsvollem Führungsprogramm.

Schlagworte

Sonderbereich

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037958