Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Abteilung für Bibliotheken
§ 8.Paragraph 8,
Der Bibliotheksabteilung obliegt in Abstimmung mit den Abteilungen des NHM der Ankauf und die Verwaltung der im NHM benötigten Bücher, Zeitschriften und anderen Medien. Weiters ist die Bibliotheksabteilung für den Schriftentausch und die Fernleihe zuständig. Die Verwaltung der Bestände ist EDV-gestützt und benutzerfreundlich zu organisieren. Die Bibliothek des NHM steht Interessenten zur Benützung offen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037959