Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte
§ 9.Paragraph 9,
Der Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte des NHM obliegt die archivische Bewertung, Bewahrung, Erschließung und wissenschaftliche Auswertung der schriftlichen, bildlichen und sonstigen Unterlagen aus allen Abteilungen sowie der Verwaltung des Hauses, die nicht für die aktuelle Arbeit der Abteilungen oder in der Verwaltung benötigt werden, sowie die Aquisition relevanter Materialien. Sie bearbeitet Anfragen zur Geschichte des Museums, zur Herkunft von Sammlungsobjekten sowie biografische und wissenschaftshistorische Fragen und steht als historische Quellensammlung qualifizierten Interessenten zur wissenschaftlichen Benützung offen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037960