Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

3. Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion

Generaldirektion

Paragraph 10,

Die Generaldirektorin/der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt das NHM nach außen. Ihr/Ihm obliegt bei ihrer/seiner Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht einer/eines ordentlichen Geschäftsfrau/Geschäftsmannes. Sie/Er ist für alle Belange des NHM verantwortlich. Ihr/Ihm unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und museologischen Angelegenheiten sowie die Dienstaufsicht aus sämtlichen Bereichen des NHM. Ihr/Ihm obliegen die Gesamtkoordination, die Formulierung der Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM, der wissenschaftlichen und sammlungspolitischen Ziele und Schwerpunkte gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3, der Gestaltung des Publikums- und Schaubereiches sowie der thematischen Ausstellungsschwerpunkte. Änderungen in der Raumnutzung und Themenverteilung im Bereich der Dauerausstellung fallen in die Kompetenz der Generaldirektion. Ebenso obliegt ihr/ihm die Organisations- und Personalentwicklung sowie der Aufbau und die Führung eines adäquaten Rechnungswesens und internen Kontrollsystems. Der Generaldirektorin/Dem Generaldirektor obliegt weiters die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Bei der Durchführung dieser Aufgaben unterstützen sie/ihn die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die einzelnen Abteilungen und die Verwaltung.

Schlagworte

Publikumsbereich, Organisationsentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037961