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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.2003 — BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
01.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 27.01.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
  1. § 1Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke
  2. § 2Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut”
  3. § 3Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
  4. § 4Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut”
  5. § 5Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”
  6. § 6Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut”
  7. § 7Klone und Klonmischungen
  8. § 8Zulassungszeichen
  9. § 9Nationale Liste
  10. § 10Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut
  11. § 11Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut
  12. § 12Stammzertifikat
  13. § 13In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
  14. § 14In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen
  15. § 15Anforderungen an die äußere Beschaffenheit
  16. § 16Verkehrsbeschränkungen
  17. § 17Verbringung von Vermehrungsgut mit “weniger strengen Anforderungen” aus anderen Mitgliedstaaten
  18. § 18Anforderungen an die Saatgutprüfung
  19. § 19Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle
  20. § 20Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
  21. § 21Betriebskontrollen
  22. § 22Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
  23. § 23Aufhebung von Rechtsvorschriften
  24. § 24In-Kraft-Treten
Anlagen
  1. Anl. 1LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN
  2. Anl. 2MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUELLENGESICHERT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  3. Anl. 3MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  4. Anl. 4MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUALIFIZIERT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  5. Anl. 5MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “GEPRÜFT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  6. Anl. 6KATEGORIEN FÜR DAS IN-VERKEHR-BRINGEN VON VERMEHRUNGSGUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIAL
  7. Anl. 7Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten
  8. Anl. 8a
  9. Anl. 8b
  10. Anl. 8c
  11. Anl. 9HERKUNFTSGEBIETE ÖSTERREICHS