Norm Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002× ▾ ‹›Gliederung Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 Fassungen (Gesetz) ab 28.01.2012 — BGBl. II Nr. 27/2012▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012 01.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 28.01.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke§ 2Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“§ 3Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“§ 4Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“§ 5Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“§ 6Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“§ 8Zulassungszeichen§ 9Nationale Liste§ 10Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut§ 11Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut§ 12Stammzertifikat§ 13In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen§ 14In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen§ 15Anforderungen an die äußere Beschaffenheit§ 16Verkehrsbeschränkungen§ 17Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten§ 18Anforderungen an die Saatgutprüfung§ 20Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat§ 21Betriebskontrollen§ 22Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften§ 23Aufhebung von Rechtsvorschriften§ 24In-Kraft-TretenAnlagenAnl. 1LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDENAnl. 2MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLLAnl. 3MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLLAnl. 4MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLLAnl. 5MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLLAnl. 6KATEGORIEN FÜR DAS IN-VERKEHR-BRINGEN VON VERMEHRUNGSGUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIALAnl. 7TEIL A | Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten ArtenAnl. 8aAnl. 8bAnl. 8cAnl. 9HERKUNFTSGEBIETE ÖSTERREICHS | A. Allgemeines