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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Fassungen (Gesetz)
ab 28.01.2012 — BGBl. II Nr. 27/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
01.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 28.01.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
  1. § 1Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke
  2. § 2Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
  3. § 3Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
  4. § 4Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
  5. § 5Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“
  6. § 6Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
  7. § 8Zulassungszeichen
  8. § 9Nationale Liste
  9. § 10Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut
  10. § 11Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut
  11. § 12Stammzertifikat
  12. § 13In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
  13. § 14In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen
  14. § 15Anforderungen an die äußere Beschaffenheit
  15. § 16Verkehrsbeschränkungen
  16. § 17Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten
  17. § 18Anforderungen an die Saatgutprüfung
  18. § 20Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
  19. § 21Betriebskontrollen
  20. § 22Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
  21. § 23Aufhebung von Rechtsvorschriften
  22. § 24In-Kraft-Treten
Anlagen
  1. Anl. 1LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN
  2. Anl. 2MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  3. Anl. 3MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  4. Anl. 4MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  5. Anl. 5MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
  6. Anl. 6KATEGORIEN FÜR DAS IN-VERKEHR-BRINGEN VON VERMEHRUNGSGUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIAL
  7. Anl. 7TEIL A | Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten
  8. Anl. 8a
  9. Anl. 8b
  10. Anl. 8c
  11. Anl. 9HERKUNFTSGEBIETE ÖSTERREICHS | A. Allgemeines