Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3.Paragraph 3,
Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des Paragraph 2, sind
alle Änderungen in und an Hoch- und Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere
der Einbau oder die Abänderung von Wänden, der Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen oder die Errichtung oder Änderung von Telekommunikations-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen sowie die Herstellung von Außenjalousien, Markisen und dergleichen oder das Anbringen oder Ändern von Ankündigungseinrichtungen,
der Austausch von Fenstern gegen solche gleichen oder ähnlichen Erscheinungsbildes und die Anbringung von Schall- und Wärmedämmung an Fassaden oder
der Einbau oder die Änderung von Handläufen und Rettungsnischen,
Erweiterung oder Änderung bestehender Eisenbahnanlagen durch kleinere Anlagen oder Anlagenteile wie insbesondere durch
die Errichtung und Änderung von Terrassen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 16 m² und einer Höhe von 3,50 m,
die Errichtung und Änderung von Wartehäuschen, Geräteschuppen, Fernwärmestationen, Toilettenanlagen oder Telefonhütten, bis zu einer Grundfläche von 50 m²,
die Errichtung und die Änderung von Flugdächern und überdachten Stellplätzen jeweils bis zu einer Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 5,00 m,
die Errichtung und Änderung von Beleuchtungsanlagen,
die Anhebung von Bahnsteigen einschließlich Maßnahmen nach lit. b und c,die Anhebung von Bahnsteigen einschließlich Maßnahmen nach Litera b und c,
die Errichtung oder Änderung von Antennenanlagen mit nicht mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes oder
die Einhausung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen bis zu einer Grundfläche von 50 m²,
Errichtung oder Änderung von Mauerwerken, Einfriedungen und Erdbauwerken sowie anderer Anlagen zum Schutz von bestehenden Eisenbahnen jeweils einschließlich deren Entwässerungsanlagen wie insbesondere
Wild- und Weidezäune sowie sonstige Einfriedungen,
Wälle und Dämme bis zu einer Höhe von 5 m,
Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m und die damit verbundenen Geländeveränderungen,
Anlagen zur Sicherung und Stabilisierung von Erdbauwerken oder des Bahnkörpers wie Steinkeile oder Böschungspflaster,
Steinschlag- und Lawinenschutzanlagen, ausgenommen Galerien,
Blendschutzmaßnahmen oder
Anlagen zur Entwässerung des Bahnkörpers durch Drainagen, Bahngräben oder Fanggräben,
Aufstellung, Einbau oder Änderung von nachstehenden eisenbahntechnischen Einrichtungen samt der Errichtung der damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagenteile und Tragkonstruktionen:
Signale, die nicht in Sicherungsanlagen eingebunden sind,
Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen,
Einrichtungen zur sicheren Verwahrung von Arbeitsmitteln,
Lärmschutzwände bis zu einer Konstruktionshöhe von 4 m,
die Schließung von Gleislücken nach dem Abtrag von Weichen und Kreuzungen,
elektrische Weichenheizungsanlagen,
Fernsteuerungen für Traktionsstromversorgungsanlagen und
Erneuerungen am Fahrweg, soweit Lage und Höhe nur unwesentlich geändert werden,
nachstehende Maßnahmen zur Änderung und Verwendung von Anlagen und Flächen:
dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz ausgenommen für gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 1 ASchG, wenn die verwendete Fläche 2 000 m² nicht übersteigt,dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz ausgenommen für gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASchG, wenn die verwendete Fläche 2 000 m² nicht übersteigt,
Oberflächenbefestigungen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1 000 m² nicht übersteigt, sowie deren Entwässerungsanlagen und Zufahrten,
Errichtung von Zufahrten und Bahnbegleitwegen sowie Abschrankungen und Absperrungen,
nur unwesentliche Änderung der Verwendung von Teilen von Hochbauten, auch in Verbindung mit Bauvorhaben und Maßnahmen nach Z 1,nur unwesentliche Änderung der Verwendung von Teilen von Hochbauten, auch in Verbindung mit Bauvorhaben und Maßnahmen nach Ziffer eins,,
Herstellung eines Randweges und
Errichtung von Rettungsplätzen einschließlich hiezu erforderlicher Maßnahmen nach lit. b und c sowie nach Z 2, 3 und 4,Errichtung von Rettungsplätzen einschließlich hiezu erforderlicher Maßnahmen nach Litera b und c sowie nach Ziffer 2, 3 und 4,
Errichtung und Änderung von für die Dauer der Bauausführung von Maßnahmen nach Z 1 bis 7 erforderlichen Bauprovisorien und Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände.Errichtung und Änderung von für die Dauer der Bauausführung von Maßnahmen nach Ziffer eins bis 7 erforderlichen Bauprovisorien und Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Hochbau, Telekommunikationsanlage,
Versorgungsanlage, Schalldämmung, Wildzaun, Steinschlagschutzanlage,
Heißläuferanlage
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40038044