Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenrechtliches Gesundheitszeugnis
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 8 Abs. 6 Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen: Paragraph eins, (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen:
Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf,
übertragbare Kinderlähmung,
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt.
(3)Absatz 3,Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 1 ist bei Personen über 14 Jahren - sofern dagegen keine Kontraindikation besteht - durch einen Röntgenbefund der Lunge festzustellen, bei sonstigen Personen durch eine Tuberkulinprobe.Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist bei Personen über 14 Jahren - sofern dagegen keine Kontraindikation besteht - durch einen Röntgenbefund der Lunge festzustellen, bei sonstigen Personen durch eine Tuberkulinprobe.
(4)Absatz 4,Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 9 ist durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden serologischen Befund festzustellen.Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Absatz eins, Ziffer 9, ist durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden serologischen Befund festzustellen.
(5)Absatz 5,Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 ist nur dann durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden mikrobiologischen bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben.Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 ist nur dann durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden mikrobiologischen bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben.
Dokumentnummer
NOR40045304