Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenrechtliches Gesundheitszeugnis
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 8 Abs. 6 Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen: Paragraph eins, (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen:
Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf,
übertragbare Kinderlähmung,
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt.
(3)Absatz 3,Zur Bescheinigung ist das Formblatt gemäß Anlage zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40038046