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§ 1 FrG-GZV

Fassungen
04.10.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.10.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2006
§ 101.01.200303.10.2003 BGBl. II Nr. 481/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenrechtliches Gesundheitszeugnis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2006

Abkürzung

FrG-GZV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Ein Gesundheitszeugnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Fremdengesetz hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen:

  1. Ziffer eins
    Tuberkulose, die der ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf,
  2. Ziffer 2
    Lepra,
  3. Ziffer 3
    Cholera,
  4. Ziffer 4
    übertragbare Kinderlähmung,
  5. Ziffer 5
    Paratyphus,
  6. Ziffer 6
    Pest,
  7. Ziffer 7
    Ruhr,
  8. Ziffer 8
    Typhus,
  9. Ziffer 9
    Hepatitis A, B, C, D, G,
  10. Ziffer 10
    Diphtherie,
  11. Ziffer 11
    Pertussis.
  1. Absatz 2,Die Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Erkrankung an übertragbarer Kinderlähmung, Hepatitis A und B, Diphtherie und Pertussis kann durch die Bescheinigung ersetzt werden, dass eine aktuelle Schutzimpfung gegen diese Erkrankungen vorliegt.
  2. Absatz 3,Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist bei Personen über 14 Jahren - sofern dagegen keine Kontraindikation besteht - durch einen Röntgenbefund der Lunge festzustellen, bei sonstigen Personen durch eine Tuberkulinprobe.
  3. Absatz 4,Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Absatz eins, Ziffer 9, ist durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden serologischen Befund festzustellen.
  4. Absatz 5,Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erkrankung nach Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 ist nur dann durch einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden mikrobiologischen bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben.

Gesetzesnummer

20002376

Dokumentnummer

NOR40045304