Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 67 Versorgungsrecht
Beachte
Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl. Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden vergleiche
§ 5).Paragraph 5,).
Text
§ 1. (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2002, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.Paragraph eins, (1) Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Quartalsausweise ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten (§ 39 Abs. 4 BMVG).Die Übermittlung der Quartalsausweise ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten (Paragraph 39, Absatz 4, BMVG).
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
Dokumentnummer
NOR40038133