Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 67 Versorgungsrecht
Beachte
Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden (vgl. Ist erstmals auf Quartalsausweise zum 31. März 2003 anzuwenden vergleiche
§ 5).Paragraph 5,).
Text
§ 3. Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG) betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten: Paragraph 3, Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft (Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG) betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:
Angaben betreffend Eigenmittel (§ 108h Abs. 2 EStG, § 20 BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) undAngaben betreffend Eigenmittel (Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG, Paragraph 20, BMVG) gemäß der Gliederung in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und
Angaben betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften (§ 30 BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).Angaben betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften (Paragraph 30, BMVG) gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar).
Dokumentnummer
NOR40038135