Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 508/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden (Neuanlagen), werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 1 MW | 6,00 Cent/kWh; |
2. bei einer Engpassleistung über 1 MW | 3,00 Cent/kWh. |
(2)Absatz 2,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Schlagworte
Deponiegas, Hybridanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR40038177