Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 508/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW | 16,50 Cent/kWh; |
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW | 14,50 Cent/kWh; |
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW | 12,50 Cent/kWh; |
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW | 10,30 Cent/kWh. |
(2)Absatz 2,Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert.Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert.
(3)Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR40038176