Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. II Nr. 508/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2003 BGBl. II Nr. 508/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 508/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW

16,50 Cent/kWh;

2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW

14,50 Cent/kWh;

3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW

12,50 Cent/kWh;

4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW

10,30 Cent/kWh.

  1. Absatz 2,Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 25% reduziert.
  2. Absatz 3,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.

Schlagworte

Hybridanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

20002389

Dokumentnummer

NOR40038176