Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. ABSCHNITT
Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 29 Weingesetz 1999) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 10. Mai 2001), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 884/01” genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die Begleitpapiere in der Anlage gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (Paragraph 29, Weingesetz 1999) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 10. Mai 2001), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 884/01” genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die Begleitpapiere in der Anlage gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
NOR40038226