Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Transportbescheinigung, Begleitpapier
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:
von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
von einer Transportbescheinigung gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.
(2)Absatz 2,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier”) begleitet sein, das die Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu enthalten hat.Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier”) begleitet sein, das die Angaben gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 DokumenteAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, Dokumente
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,
der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)
zu verwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012
Dokumentnummer
NOR40038227