Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.06.2004 bis 12.01.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.06.200412.01.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012
§ 101.01.200311.06.2004 BGBl. II Nr. 512/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2004

Außerkrafttretensdatum

12.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012

Index

80/03 Weinrecht

Text

1. ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (Paragraph 29, Weingesetz 1999) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 10. Mai 2001), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 884/01” genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitpapiere gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.
  3. Absatz 3,Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Weinbaubetriebe und Bewirtschafter von Weingärten im Sinn der Landesweinbaugesetze sowie, außerhalb des Anwendungsbereiches von Landesweinbaugesetzen, Betriebe, die eine Gesamtrebfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaften. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen weiters Weinhandelsbetriebe, die Wein zum Zweck des Wiederverkaufes in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 60 Litern zukaufen oder aus zugekauften Trauben Wein erzeugen.
  4. Absatz 4,Als Betriebsadresse (Betriebsstätte) ist der Standort des Betriebes, in dem der Wein erzeugt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern gelagert wird, oder der Standort des Weingartens anzugeben. Die Zustelladresse ist jene Adresse, an der Sendungen der Bundeskellereiinspektion zugestellt werden können. Dies ist die Betriebsadresse, in Ermangelung einer Zustellmöglichkeit an der Betriebsadresse kann dies auch die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers sein.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20002401

Dokumentnummer

NOR40053183