Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2003 bis 12.01.2012 — BGBl. II Nr. 512/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200312.01.2012 BGBl. II Nr. 512/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 512/2002

Außerkrafttretensdatum

12.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2012

Index

80/03 Weinrecht

Text

Transportbescheinigung, Begleitpapier

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:
    1. Ziffer eins
      von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
    2. Ziffer 2
      von einer Transportbescheinigung gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.
  2. Absatz 2,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier”) begleitet sein, das die Angaben gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2001, Dokumente
    1. Ziffer eins
      gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)
    zu verwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012

Gesetzesnummer

20002401

Dokumentnummer

NOR40038227