Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 253/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in einer Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Bangladesch und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder in anderer Weise berühren. Darüber hinaus werden die Beziehungen zwischen Österreich und Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union von diesem Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038249