Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. III Nr. 253/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.2002 BGBl. III Nr. 253/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,

Typ

Vertrag – Bangladesh

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 253/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in einer Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Bangladesch und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder in anderer Weise berühren. Darüber hinaus werden die Beziehungen zwischen Österreich und Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union von diesem Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038249