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Art. 15

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. III Nr. 253/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.2002 BGBl. III Nr. 253/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,

Typ

Vertrag – Bangladesh

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 253/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor dem Ende seiner Geltungsdauer gekündigt wird.

    Geschehen zu Dhaka, am 21. Dezember 2000 in zwei Originalen, beide in Englisch.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20002402

Dokumentnummer

NOR40038250