Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Wirtschaftsbeziehungen, wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit (Bangladesch)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 253/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 253 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor dem Ende seiner Geltungsdauer gekündigt wird.
Geschehen zu Dhaka, am 21. Dezember 2000 in zwei Originalen, beide in Englisch.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Dokumentnummer
NOR40038250