Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 1
Jeder Bürger der Europäischen Union genießt den konsularischen Schutz jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, wenn es in dem Hoheitsgebiet, in dem er sich befindet,
weder eine erreichbare ständige Vertretung
noch einen erreichbaren zuständigen Honorarkonsul seines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates gibt, der die ständige Vertretung für seinen Mitgliedstaat wahrnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015
Dokumentnummer
NOR40038251