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Art. 2

Fassungen
ab 03.05.2002 — BGBl. III Nr. 254/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.05.2002 BGBl. III Nr. 254/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.05.2002BGBl. III Nr. 254/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die um Schutz ersuchten diplomatischen und konsularischen Vertretungen geben dem Ersuchen statt, sofern der Betreffende durch die Vorlage eines Reisepasses oder eines Personalausweises nachweist, daß er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt.
  2. Absatz 2,Bei Verlust oder Diebstahl der Dokumente kann jeder andere Nachweis für die Staatsangehörigkeit zugelassen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Zentralbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende beansprucht, oder bei der nächstgelegenen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015

Gesetzesnummer

20002403

Dokumentnummer

NOR40038252