Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 254/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Der Schutz gemäß Artikel 1 umfaßt:
Hilfe bei schweren Unfällen oder schwerer Erkrankung,
Hilfe bei Festnahme oder Haft,
Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen,
Hilfeleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihrer Rückführung.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus können die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in einem Drittland, soweit sie hierfür zuständig sind, einem Unionsbürger auf dessen Ersuchen auch in anderen Fällen Hilfe gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015
Dokumentnummer
NOR40038255