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Art. 6

Fassungen
ab 03.05.2002 — BGBl. III Nr. 254/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.05.2002 BGBl. III Nr. 254/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 254 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.05.2002BGBl. III Nr. 254/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Ungeachtet des Artikels 3 und abgesehen von äußersten Notfällen dürfen einem Unionsbürger ohne eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine finanziellen Vorleistungen oder Hilfen gewährt werden und keine Ausgaben für ihn übernommen werden; die Genehmigung wird vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten oder von der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung erteilt.
  2. Absatz 2,Der Schutzersuchende muß sich verpflichten, die finanziellen Vorleistungen oder Hilfen sowie die getätigten Ausgaben und gegebenenfalls eine von den zuständigen Behörden angegebene Konsulargebühr in vollem Umfang zu erstatten, sofern die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht ausdrücklich von dieser Anforderung absehen.
  3. Absatz 3,Die Rückzahlungsverpflichtung wird in einem Schriftstück festgehalten, mit dem der in Schwierigkeit geratene Schutzersuchende sich verpflichtet, der Regierung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, für ihn übernommene Kosten sowie ihm ausgezahlte Geldbeträge zuzüglich etwaiger Gebühren zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Regierung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzersuchende besitzt, erstattet alle Kosten auf Antrag der Regierung des Mitgliedstaats, der die Hilfe leistet.
  5. Absatz 5,Die zu verwendenden einheitlichen Formulare für die Rückzahlungsverpflichtung sind in den Anhängen römisch eins und römisch zwei enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015

Gesetzesnummer

20002403

Dokumentnummer

NOR40038256