Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 269/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 269 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 15
Beide Seiten vereinbaren zum Zwecke des Auf- und Ausbaus bilateraler Kontakte im sonderpädagogischen Bereich einen Expert/innenaustausch auf Beamt/innenebene sowie im Rahmen der Lehrer/innenfort- bzw. -weiterbildung im Ausmaß von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Schlagworte
Aufbau, Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Lehrerinnenfortbildung, Lehrerinnenweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
NOR40038361