Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1)Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3)Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR40038409