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Art. 5

Fassungen
ab 06.11.2002 — BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute06.11.2002 BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. III Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern

Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

  1. Absatz 2,Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
    2. Litera b
      amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
    3. Litera c
      Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
    4. Litera d
      Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
    5. Litera e
      Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
  3. Absatz 4,Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
  4. Absatz 5,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 Litera b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20002408

Dokumentnummer

NOR40038403