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Art. 6

Fassungen
ab 06.11.2002 — BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute06.11.2002 BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. III Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

  1. Absatz eins,Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
    1. Litera a
      „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Absatz eins, a) dieser Vereinbarung;
    2. Litera b
      Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Absatz eins b,) dieser Vereinbarung;
    3. Litera c
      Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden.
  2. Absatz 2,Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz eins, dieses Artikels wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgelegt.
  3. Absatz 3,Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) für die im Memorandum festgelegten technischen Fahrzeugstandards.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20002408

Dokumentnummer

NOR40038404