Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 06.11.2002 — BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute06.11.2002 BGBl. III Nr. 271/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. III Nr. 271/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

  1. Absatz eins,Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
    1. Litera a
      das Kontrolldokument gemäß Memorandum zu dieser Vereinbarung und
    2. Litera b
      eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung durchgeführt wird, oder
    3. Litera c
      ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Vereinbarung durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
  3. Absatz 3,Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20002408

Dokumentnummer

NOR40038405