Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 271/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 271 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Erforderliche Dokumente
(1)Absatz eins,Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
das Kontrolldokument gemäß Memorandum zu dieser Vereinbarung und
eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung durchgeführt wird, oder
ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung durchgeführt wird.ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Vereinbarung durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3)Absatz 3,Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR40038405