Norm Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung× ▾ ‹›Gliederung Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung Fassungen (Gesetz) ab 29.01.2003 — BGBl. II Nr. 29/2003 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute29.01.2003 BGBl. II Nr. 29/2003 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 29.01.2003 § 1§ 2§ 3§ 4