Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Absatz 2, eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten:Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Absatz eins, gelten:
elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,
Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und
Desktop-Publishing-Systeme.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR40038612