Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2000 gelten als Zeugnisse über die Prüfungen gemäß § 1 Z 5.Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den Paragraphen 4 und 16 Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1994, sowie gemäß Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2000, gelten als Zeugnisse über die Prüfungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, (2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 Z 1 angeführten Lehrberufen gleichgestellt.Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a und im Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Lehrberufen gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im § 1 Z 2 lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR40038613