Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind.Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind.
(2)Absatz 2,Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40038768