Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung
sind befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln;
ist Holz, das durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen, gebrochen oder auf sonstige Weise beschädigt wurde (Schadholz), unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln;
ist gefälltes Holz, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2)Absatz 2,Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40038769