Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 19/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere:
das Einwässern oder Beregnen;
die künstliche Trocknung;
der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;
(2)Absatz 2,Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40038770