Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 487/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,
Text
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beim Bundesminister für Inneres wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Inneres als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR40085718