Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten
eingeschränkte Gewerbe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
(2)Absatz 2,Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durchDie Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang oderden in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b oder den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b angeführten Ausbildungsgang oder
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039054