Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.01.2003 bis 28.03.2012 — BGBl. II Nr. 95/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.01.200328.03.2012 BGBl. II Nr. 95/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 95/2003

Außerkrafttretensdatum

28.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 87/2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten

eingeschränkte Gewerbe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
  2. Absatz 2,Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b oder den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b angeführten Ausbildungsgang oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002510

Dokumentnummer

NOR40039054