Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und
militärischer MunitionErzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und, militärischer Munition
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2)Absatz 2,Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse überDie Befähigung für das Gewerbe gemäß Absatz eins,, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt.
(3)Absatz 3,Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch ZeugnisseDie Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.
(4)Absatz 4,Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse überDie Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039118