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§ 5

Fassungen
ab 29.01.2003 — BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.01.2003 BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.01.2003BGBl. II Nr. 100/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und, militärischer Munition

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und
    3. Ziffer 3
      über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
  2. Absatz 2,Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Absatz eins,, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt.
  3. Absatz 3,Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
    1. Ziffer eins
      über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.
  4. Absatz 4,Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul Studienganges und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
      2. Litera b
        eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002522

Dokumentnummer

NOR40039118