Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffengewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2)Absatz 2,Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse überDie Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039119