Norm Waffengewerbe-Verordnung× ▾ ‹›Gliederung Waffengewerbe-Verordnung Fassungen (Gesetz) ab 29.01.2003 — BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute22.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 399/2008 29.01.200321.11.2008 BGBl. II Nr. 100/2003 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 29.01.2003 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3Vermieten nichtmilitärischer WaffenVermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen§ 4und nichtmilitärischer MunitionErzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und | militärischer Munition§ 5§ 6§ 7Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und | militärischer MunitionNichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger§ 8Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe§ 9Nichtmilitärische WaffenMilitärische Waffen§ 10§ 11