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Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" - Verlängerung

Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.2003 — BGBl. III Nr. 2/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
01.01.200331.12.2004 BGBl. III Nr. 2/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" -

Verlängerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes

(Übersetzung) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden "Vertragsparteien" genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt

(NR: GP XX RV 1624 AB 1785 S. 169. BR: AB 5942 S. 655.)

StF: BGBl. III Nr. 2/2003

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die letzte Vertragspartei hat gemäß Punkt 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2002 ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 4 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:

Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern, kommen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein:

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

20002545

Dokumentnummer

NOR30002784