Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" -
Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2003,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Einziger Artikel
Das CEEPUS-Programm, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme jeder der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen.
Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertragspartei ihre Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in Kraft.
GESCHEHEN zu Budapest, Ungarn, am siebenten Februar neunzehnhundertachtundneunzig.
Dokumentnummer
NOR40039335