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Art. 1

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 2/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.200331.12.2004 BGBl. III Nr. 2/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" -

Verlängerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2003,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. III Nr. 2/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Text

Einziger Artikel

  1. Ziffer eins
    Das CEEPUS-Programm, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
  2. Ziffer 2
    Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme jeder der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen.
  3. Ziffer 3
    Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.
  4. Ziffer 4
    Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertragspartei ihre Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, Ungarn, am siebenten Februar neunzehnhundertachtundneunzig.

Gesetzesnummer

20002545

Dokumentnummer

NOR40039335