Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" -
Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 2/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2003,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes
(Übersetzung) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden "Vertragsparteien" genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt
(NR: GP XX RV 1624 AB 1785 S. 169. BR: AB 5942 S. 655.)
StF: BGBl. III Nr. 2/2003
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die letzte Vertragspartei hat gemäß Punkt 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2002 ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 4 am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:
Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern, kommen gemäß Art. 7 Abs. 1 des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein: Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern, kommen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein:
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.