Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Slotkoordinationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
"Zeitnische": gemäß Art. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die flugplanmäßige Lande- oder Startzeit, die für die Luftfahrzeugbewegung an einem bestimmten Tag auf einem im Sinne dieser Verordnung koordinierten Flughafen zur Verfügung steht oder zugewiesen wird;"Zeitnische": gemäß Artikel 2, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die flugplanmäßige Lande- oder Startzeit, die für die Luftfahrzeugbewegung an einem bestimmten Tag auf einem im Sinne dieser Verordnung koordinierten Flughafen zur Verfügung steht oder zugewiesen wird;
"koordinierter Flughafen": gemäß Art. 2 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Flughafen, für den ein Koordinator benannt wurde, um die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, die an diesem Flughafen Flugdienste betreiben oder betreiben wollen;"koordinierter Flughafen": gemäß Artikel 2, Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Flughafen, für den ein Koordinator benannt wurde, um die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, die an diesem Flughafen Flugdienste betreiben oder betreiben wollen;
"vollständig koordinierter Flughafen": gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein koordinierter Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der dieser Flughafen vollständig koordiniert wird, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt."vollständig koordinierter Flughafen": gemäß Artikel 2, Litera g, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein koordinierter Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der dieser Flughafen vollständig koordiniert wird, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40039419