Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.02.2003 bis 20.09.2022 — BGBl. II Nr. 140/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.02.200320.09.2022 BGBl. II Nr. 140/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.02.2003BGBl. II Nr. 140/2003

Außerkrafttretensdatum

20.09.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachliche Tätigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und
    2. Ziffer 2
      mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Absatz eins, sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (“Peergroups” zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und
    3. Ziffer 3
      Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und
    4. Ziffer 4
      Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden.
  3. Absatz 3,Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Absatz eins und 2 entspricht.
  4. Absatz 4,In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

Schlagworte

Einzelsupervision, Beratungstätigkeit, Begleitungstätigkeit,
Vorarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40039440