Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 3.Paragraph 3,
Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und § 5 Abs. 2) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 2 absolviert werden. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (Paragraph eins und Paragraph 5, Absatz 2,) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, absolviert werden.
Schlagworte
Einzelselbsterfahrung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40039441