Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2)Absatz 2,Die Vermittlung von Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder
als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin, Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(3)Absatz 3,Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt oder
(4)Absatz 4,Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürlichen Person zu absolvieren, die
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006
Schlagworte
Lebensberatung, Lebensberater, Lebensberaterin
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Dokumentnummer
NOR40076628