Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.02.2003 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 140/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.200620.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 112/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/2022
§ 415.02.200331.03.2006 BGBl. II Nr. 140/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.02.2003BGBl. II Nr. 140/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006danach: BGBl. II Nr. 112/2006

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausbildungsberechtigte Personen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      als klinischer Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
    3. Ziffer 3
      regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  3. Absatz 3,Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  4. Absatz 4,Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

Schlagworte

Lebensberatung, Lebensberater, Lebensberaterin

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40039442